Händlervereinbarung
Definitionen
In diesen Bedingungen:
1. Als Werktag gilt jeder Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in der Schweiz ist.
2. Kunde ist eine natürliche Person, die mit dem Händler eine Transaktion abschliesst und die PLIM-Dienste nutzt;
3. Kundenkreditvertrag bezeichnet die Vereinbarung zwischen dem Kunden und PLIM über die Bereitstellung von Krediten unter Verwendung der PLIM-Dienste, um es dem Kunden zu ermöglichen, für Händlerdienste zu bezahlen;
4. Gebühren, auch als Rabatt bezeichnet, bezeichnen den nicht erstattungsfähigen Betrag, den ein Händler an PLIM für jeden Händlerdienst zu zahlen hat, wenn der Kunde diesen Händlerdienst ganz oder teilweise unter Verwendung der PLIM-Dienste bezahlt;
5. PLIM-Dienste bezeichnet die Bereitstellung einer Online-Plattform und eine Anwendung, über die ein Kunde im Rahmen eines Kundenkreditvertrages die Zahlung von Waren oder Dienstleistungen bei Händlern beantragen kann;
6. Transaktion bezeichnet die zwischen einem Kunden und einem Händler abgeschlossene (oder geplante) Transaktion, bei der der Kunde Waren und/oder Dienstleistungen von dem Händler erwirbt und den an den Händler zu zahlenden Betrag ganz oder teilweise auf Kredit gemäss einem Kundenkreditvertrag bezahlen möchte;
7. Der Transaktionswert bezeichnet den Betrag (einschliesslich Mehrwertsteuer, sofern zutreffend), den der Kunde dem Händler in Bezug auf eine Transaktion zu zahlen hat (und, wenn der Kunde den Wert dieser Transaktion im Rahmen eines Kundenkreditvertrags in Teilen zahlt, den Betrag dieser Teilzahlung). Zur Vermeidung von Missverständnissen umfasst der Transaktionswert den Gesamtbetrag, den der Kunde für alle Käufe und Gebühren, die eine Transaktion bilden, zu zahlen hat.
Dienstleistungen
8. PLIMPortal AG handelt unter dem Markennamen „PLIM“ und fungiert ausschliesslich als Vermittler, indem sie eine Online-Plattform und eine Anwendung („Plattformen“) bereitstellt, um PLIM-Dienste im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Transaktion durch den Kunden und dem Kauf der vom Händler („Händler“) bereitgestellten Dienste zu erbringen („Dienstleistungen“).
9. Als Gegenleistung für (i) den Erhalt der Gebühren aus den von den Kunden an den Händler in Bezug auf eine Transaktion zu zahlenden Beträgen; und (ii) die Erfüllung aller anderen hierin enthaltenen Verpflichtungen durch den Händler stellt PLIM dem Händler die entsprechenden PLIM-Dienste zur Verfügung, die (sofern nicht anders vereinbart) eine nicht exklusive, nicht übertragbare und vollständig widerrufliche Lizenz zur Nutzung der Plattformen umfassen.
10. Der Händler nutzt die Anwendung und stellt die Händlerdienste unter Verwendung der Standards, Praktiken, Methoden und Verfahren bereit, die den geltenden Gesetzen entsprechen, und achtet dabei auf jenes Mass an Geschick und Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit, Umsicht und Weitsicht, die vernünftigerweise und üblicherweise von einer qualifizierten und erfahrenen Person erwartet werden können, die unter denselben oder ähnlichen Umständen in einer ähnlichen Unternehmung tätig ist.
11. Kunden des Händlers müssen auf den Plattformen registriert sein, um die PLIM-Dienste nutzen zu können, insbesondere um einen Kundenkreditvertrag abzuschliessen.
12. PLIM übernimmt keine Garantien in Bezug auf die Plattformen. Die Nutzung der Plattformen durch den Händler erfolgt ausschliesslich auf dessen Risiko. Die Plattformen werden „wie besehen“ und „wie verfügbar“ bereitgestellt.
13. Um die PLIM-Dienste einem Kunden zur Verfügung zu stellen, muss der Händler entweder:
I. auf die Plattformen zugreifen; oder
II. mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PLIM dem Kunden die PLIM-Dienste über die eigene Website oder den physischen Standort des Händlers zur Verfügung stellen und dem Kunden den Preis und andere Einzelheiten zur Transaktion mitteilen. Damit stimmt der Händler zu, dass er dem Kunden ein unwiderrufliches Angebot macht, die Transaktion auf der Grundlage der vom Händler bereitgestellten Zahlungsdetails abzuschliessen, vorbehaltlich der Genehmigung des Kreditantrags des Kunden.
14. Der Kunde kann die Transaktion erst dann zwischen dem Händler und dem Kunden verbindlich machen, wenn der Kreditantrag des Kunden genehmigt wird. Sobald der Kreditantrag von PLIM genehmigt wurde, benachrichtigt PLIM den Kunden und den Händler. Der Händler erkennt an und stimmt zu, dass er die Transaktion mit dem Kunden abschliesst und diesem Kunden die Händlerdienste bereitstellt, wenn er von PLIM eine Bestätigung über die Genehmigung des Kredits des Kunden erhält.
Berichts- und Zahlungsprozess
15. PLIM zahlt dem Händler einen Betrag in Höhe des Transaktionswerts abzüglich der Gebühren (zzgl. Mehrwertsteuer), die zum Zeitpunkt der Abwicklung der Transaktion mit dem Händler durch PLIM abgezogen werden.
16. Der Händler erklärt sich damit einverstanden, den von PLIM gemäss Klausel (15) zu zahlenden Betrag als vollständige und endgültige Bezahlung der Zahlungsverpflichtungen (oder Teilzahlungsverpflichtungen, falls zutreffend) des Kunden in Bezug auf die Transaktion zu akzeptieren.
17. Erhält der Händler von PLIM eine Mitteilung, dass der Kreditantrag eines Kunden nicht genehmigt wurde, steht es dem Händler frei, mit dem Kunden hinsichtlich der betreffenden Transaktion andere Zahlungsbedingungen zu vereinbaren.
18. PLIM kann die vom Händler zu zahlenden Gebühren und Entgelte anpassen. Solche Anpassungen werden dem Händler mit einer Vorankündigung von mindestens 30 Tagen schriftlich (auch per E-Mail) mitgeteilt und gelten nur für Transaktionen, die nach Ablauf dieser Frist aktiviert werden; für bereits aktivierte Transaktionen bleiben die im Zeitpunkt der Aktivierung geltenden Gebühren massgebend. Ist eine wesentliche Gebührenerhöhung für den Händler wirtschaftlich nicht tragbar, kann er diese Vereinbarung innert 30 Tagen seit der Mitteilung mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ausserordentlich kündigen.
19. Der Händler erkennt an und stimmt zu, dass im Zusammenhang mit den über PLIM-Dienste bezahlten Händlerdiensten:
I. er einem Kunden keine zusätzlichen Gebühren oder andere Beträge (einschliesslich beispielsweise höherer Preise für die Händlerdienste) für die Nutzung der PLIM-Dienste zur Bezahlung der Händlerdienste in Rechnung stellen kann; und
II. PLIM nicht berechtigt ist, vom Kunden eine Zahlung zu verlangen, unabhängig davon, ob PLIM dem Händler hinsichtlich dieser Transaktion eine Zahlung leistet.
III. Verbot der PLIM-Gebührenaddition - Unter keinen Umständen dürfen Händler PLIM-bezogene Gebühren, Kosten oder Zuschläge auf Rechnungen an ihre Kunden hinzufügen. Die BNPLs, die von PLIM angeboten werden, haben strikt 0% Zinsen und sind gebührenfrei, was Fairness und Transparenz für die Kunden gewährleistet. Jeder Versuch, PLIM-Gebühren oder damit verbundene Kosten in Händlerrechnungen einzubeziehen, stellt einen Verstoss gegen diese Vereinbarung dar. Darüber hinaus kann PLIM solche Praktiken den zuständigen Behörden melden, falls sie Verstösse gegen diese Bestimmung feststellt. Händler, die gegen diese Vorschriften verstossen, riskieren rechtliche Konsequenzen und die Beendigung ihrer Vereinbarung mit PLIM.
IV. PLIM wird den nach Klausel (15) geschuldeten Betrag (Transaktionswert abzüglich Gebühren) auf das Stripe-Konto des Händlers innerhalb von 10-12 Werktagen nach der Einzahlung des Kunden für die beantragte BNPL einzahlen.
20. PLIM kann die Zahlung von Beträgen für Händlerdienstleistungen an den Händler ablehnen oder diese einbehalten, soweit und solange aufgrund konkreter, nachvollziehbarer und dokumentierter Anhaltspunkte nach pflichtgemässem Ermessen feststeht, dass:
I. der Kunde nicht existiert oder bestreitet, Kenntnis davon zu haben, dass der Händler die Händlerdienste bereitstellt;
II. der Kunde in gutem Glauben (zusammen mit den entsprechenden Beweisen) eine Einrede, Forderung, Aufrechnung oder Gegenforderung in Bezug auf die Händlerdienste geltend macht;
III. ein Betrugsfall vorliegt;
IV. der Händler diese Vereinbarung oder eine andere angemessene Anweisung von PLIM in Bezug auf die PLIM-Dienste nicht einhält und PLIM dadurch ein Schaden entsteht;
V. die Händlerdienste in einer Weise bereitgestellt wurden, die darauf ausgerichtet ist, seine Verpflichtungen (beispielsweise die Zahlung der Gebühren) aus der Vereinbarung zu umgehen;
VI. die Händlerdienste nicht dem geltenden Recht entsprechen;
Ein Einbehalt ist auf den konkret betroffenen Betrag beschränkt; unbestrittene Beträge bleiben zur Zahlung fällig. Eine blosse unbelegte Einrede eines Kunden oder ein nicht näher begründeter Verdacht genügen nicht. PLIM trägt die Beweislast für das Vorliegen der Anhaltspunkte, teilt dem Händler den Grund des Einbehalts unverzüglich schriftlich mit und gibt dem Händler Gelegenheit zur Stellungnahme. PLIM gibt den zurückbehaltenen Betrag unverzüglich, spätestens innert zehn (10) Werktagen, frei, sobald die betreffenden Anhaltspunkte ausgeräumt sind oder sich nicht erhärten.
21. Hinsichtlich aller Händlerdienste, die ein Kunde über die Plattformen bezieht, fungiert PLIM als Vertreter des Händlers und wird hiermit als solcher ernannt, um Zahlungen im Namen des Händlers einzuziehen und abzuwickeln. Nichts hierin verhindert oder beschränkt jedoch die volle Verantwortung und Haftung des Händlers für die Bereitstellung und Erbringung von Händlerdiensten an Kunden.
22. Vereinbaren der Händler und der Kunde nach Beginn eines Kundenkreditvertrags eine Anpassung des Transaktionswerts und hat PLIM infolge dieser Anpassung dem Händler im Rahmen eines bestehenden Kundenkreditvertrags zu viel gezahlt oder wird PLIM zu viel zahlen, so ist der Händler verpflichtet, unverzüglich (und in jedem Fall innerhalb von zwei Werktagen nach Kenntnisnahme einer solchen Überzahlung) folgende Schritte durchzuführen:
I. PLIM über die Überzahlung zu informieren;
II. PLIM eine neue Rechnung über den korrekten Transaktionswert auszustellen („überarbeiteter Transaktionswert“); und
III. PLIM den Betrag der Überzahlung zurückzuerstatten.
23. Nach Erhalt einer Rechnung für den überarbeiteten Transaktionswert übersendet PLIM dem Kunden einen neuen Kundenkreditvertrag in Bezug auf den überarbeiteten Transaktionswert. Nach Erhalt des vom Kunden unterzeichneten neuen Kundenkreditvertrags wird der bestehende Kundenkreditvertrag gekündigt.
24. Der Händler ist verpflichtet, während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren danach genaue und vollständige Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die korrekte und angemessene Angaben zu allen vom Händler oder seinen verbundenen Unternehmen getätigten Transaktionen, allen im Rahmen dieser Transaktionen erhaltenen Zahlungen und allen von PLIM im Zusammenhang mit diesen Transaktionen erhaltenen Beträgen enthalten.
25. Nach schriftlicher Vorankündigung mit einer Frist von mindestens zehn (10) Tagen dürfen PLIM und seine Vertreter auf eigene Kosten bei konkreten Unklarheiten oder Auffälligkeiten hinsichtlich der Abrechnung höchstens zweimal pro Jahr die Bücher und Aufzeichnungen des Händlers prüfen, die gemäss Klausel (24) geführt werden müssen, und zwar ausschliesslich zum Zweck der Überprüfung, dass PLIM die korrekten Transaktionswerte mitgeteilt und von PLIM bezahlt und die korrekten Gebühren von diesen Transaktionswerten abgezogen wurden. Sollte eine solche Prüfung ergeben, dass PLIM dem Händler für den geprüften Zeitraum eine Überzahlung geleistet hat („Zahlungsfehler“), wird der Händler PLIM jede Überzahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über einen bestätigten Zahlungsfehler erstatten. Das Einsichtsrecht besteht nur in die für die Abrechnung relevanten Unterlagen und nur soweit, als dies für die Überprüfung erforderlich ist. Datenschutz, Patientengeheimnis, ärztliche Schweigepflicht sowie die weiteren berufsrechtlichen Pflichten des Händlers sind jederzeit zu wahren; Patientendaten werden dem prüfenden Teil, soweit möglich, nur anonymisiert oder pseudonymisiert offengelegt.
26. Der Händler erkennt an und stimmt zu, dass die Rückerstattungsrichtlinie von PLIM Vorrang hat, wenn ein Kunde innerhalb der 21-tägigen Rückerstattungsfrist von PLIM eine Rückerstattung beantragt.
Aussetzung und Kündigung
27. Im Falle eines Verstosses oder fortgesetzter Verstösse oder schlechter Leistungen seitens des Händlers hat PLIM das uneingeschränkte Recht, den Händler nach eigenem Ermessen zu suspendieren, indem es den Händler von den Plattformen ausschliesst, bis der Händler sich schriftlich bereit erklärt, seine Verstösse und/oder Leistungen zu korrigieren und/oder zu beheben.
28. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei mit einer Frist von mindestens einhundertzwanzig (120) Tagen kündigen.
29. PLIM kann diese Vereinbarung fristlos kündigen, wenn der Händler eine ihm durch diese Vereinbarung auferlegte Verpflichtung in erheblichem Masse verletzt, er ermahnt wurde und der Händler diesen Verstoss nicht innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt der Mahnung zur Zufriedenheit von PLIM behebt.
30. Nach Beendigung dieser Vereinbarung gilt Folgendes:
I. die gesamte Hardware muss in voll funktionsfähigem Zustand an PLIM zurückgegeben werden (normale Abnutzung im Ausmass von Kratzern wird akzeptiert);
II. die dem Händler erteilten Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit und der Händler muss die Nutzung oder Verwendung des geistigen Eigentums von PLIM einstellen; und
III. PLIM hat das sofortige Recht, den Händler zu sperren und von den Plattformen zu entfernen, so dass keine weiteren Bestellungen aufgegeben werden können und/oder der Händler die Bereitstellung der PLIM-Dienste einstellt.
31. Sämtliche an PLIM im Zusammenhang mit einer vor Beendigung dieser Vereinbarung abgeschlossenen Transaktion zu entrichtenden Gebühren bleiben geschuldet und PLIM ist berechtigt, diese Gebühren von den von Kunden erhaltenen Zahlungen abzuziehen.
32. Weder PLIM noch der Händler haften für indirekte Schäden, zufällige Schäden oder Folgeschäden (einschliesslich entgangenen Gewinns), selbst falls sie auf die Möglichkeit solcher Verluste oder Schäden hingewiesen wurden.
33. Jegliche Haftung, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoss gegen die Vereinbarung ergibt, darf den Betrag nicht überschreiten, der dem Betrag entspricht, den der Händler für den Zeitraum von drei (3) Monaten vor dem Datum der Kündigung an PLIM bezahlt hat und der von der vertragsbrüchigen Partei an die geschädigte Partei zu zahlen ist.
34. Die Haftung der Vertragsparteien gegenüber der anderen Vertragspartei wird weder ausgeschlossen noch beschränkt:
I. im Rahmen der in dieser Vereinbarung gewährten Entschädigungen;
II. für Todesfälle oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit verursacht wurden;
III. bei Betrug;
IV. wegen arglistiger Täuschung; oder
V. für alle anderen Angelegenheiten, für die ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung rechtswidrig wäre.
Schadloshaltung
35. Der Händler stellt (i) PLIM und deren Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen und deren jeweilige leitende Angestellte, Direktoren und Mitarbeiter; und (ii) PLIMs Kunden von jeglichen Klagen, Verfahren, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Forderungen, Verlusten, Schäden, Gebühren, Kosten und Aufwendungen jeglicher Art (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Sachschäden, Personenschäden oder Todesfälle) frei, die im Zusammenhang mit den bereitgestellten (oder nicht bereitgestellten) Händlerdiensten oder Handlungen (oder Unterlassungen) des Händlers oder einer in seinem Namen handelnden Person (ausser PLIM) stehen oder daraus entstehen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Klagen im Zusammenhang mit Datenschutzgesetzen, Händlerdiensten oder einer Transaktion. Diese Klausel bleibt auch nach der Kündigung oder dem Ablauf dieser Vereinbarung bestehen.
36. Der Händler erkennt an, dass PLIM diese Vereinbarung zu seinem eigenen Vorteil, aber auch als Vertreter zu Gunsten und im Namen aller seiner leitenden Angestellten, Direktoren und Mitarbeiter (jeweils ein „freigestellter Dritter“ und gemeinsam die „freigestellten Dritten“) abschliesst und dass die dargelegten Rechte in Bezug auf die Freistellung Rechte und Vorteile jedes dieser freigestellten Dritten sind (als ob sie in jedem Fall eine Partei dieser Vereinbarung aus eigenem Recht wären). Diese Rechte sind im Rahmen dieser Vereinbarung von PLIM als Vertreter jedes dieser freigestellten Dritten durchsetzbar. Ungeachtet des Vorstehenden können der Händler und PLIM schriftlich vereinbaren, jede Bestimmung dieser Vereinbarung ohne die Zustimmung eines der freigestellten Dritten zu ändern, selbst wenn diese Änderung die Rechte betrifft oder betreffen wird, die einem freigestellten Dritten hierunter zustehen.
Kundendaten
37. Für die Zwecke dieser Klausel haben die Begriffe „Verantwortlicher“, „Auftragsbearbeiter“, „Personendaten“, „bearbeiten“ und „Bearbeitung“ die ihnen gemäss Datenschutzgesetz zugewiesene Bedeutung.
38. PLIM und der Händler erkennen an, dass PLIM für die Zwecke des Datenschutzgesetzes der Verantwortliche und der Händler der Auftragsbearbeiter aller Personendaten des Kunden ist, einschliesslich besonderer Kategorien von Personendaten, die über die Plattformen erfasst werden. PLIM bearbeitet Personendaten, einschliesslich der Daten von Kunden und dem Händler, gemäss seiner Datenschutzrichtlinie, die unter https://plimportal.com/privacy-policy verfügbar ist.
39. Der Händler darf die über die Plattformen erhobenen Personendaten des Kunden ausschliesslich für die Erfüllung der vom Kunden gewünschten Händlerdienstleistung verwenden.
40. Der Händler kann Personendaten des Kunden gesondert und direkt selbst erfassen (beispielsweise, wenn Kunden Händlerdienste auf andere Weise als über die Plattformen oder PLIM-Dienste gebucht haben und der Händler separat und direkt vom Kunden die Erlaubnis zur Verwendung seiner Daten eingeholt hat). In diesem Fall ist der Händler in Bezug auf diese Daten der Verantwortliche für die Personendaten des Kunden im Sinne des Datenschutzgesetzes.
41. Wenn der Händler als Auftragsbearbeiter für PLIM Personendaten des Kunden bearbeitet (z. B. Personendaten auf den Plattformen), ist der Händler verpflichtet:
I. die Personendaten ausschliesslich gemäss den Anweisungen von PLIM zu bearbeiten (dabei kann es sich um spezifische Anweisungen oder Anweisungen allgemeiner Art handeln);
II. alle jeweils geltenden Datenschutzgesetze in der Schweiz einzuhalten, darunter das Datenschutzgesetz (DSG);
III. die Personendaten nur in dem Umfang und in der Weise zu bearbeiten, wie dies erforderlich ist oder wie dies gesetzlich oder durch eine Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist;
IV. unverzüglich allen Anfragen von PLIM nachzukommen, die eine Änderung, Übertragung oder Löschung der Personendaten erfordern;
V. geeignete technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Personendaten vor unbefugter oder unrechtmässiger Bearbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder Offenlegung zu ergreifen;
VI. alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter und Beauftragten sicherzustellen, die Zugriff auf die Personendaten haben können, und sicherzustellen, dass diese Mitarbeiter und Beauftragten (a) über die Vertraulichkeit der Personendaten informiert sind; und (b) in den Gesetzen zum Umgang mit Personendaten geschult wurden;
VII. die Veröffentlichung, Offenlegung oder Weitergabe der Personendaten oder deren Übermittlung an Dritte oder ins Ausland (namentlich in einen Staat ohne angemessenen Datenschutz im Sinne des DSG) ohne vorherige Zustimmung von PLIM nicht zu veranlassen oder zuzulassen; und
VIII. PLIM innerhalb eines (1) Werktages über mögliche Datenschutzverstösse zu informieren oder wenn es eine Beschwerde, Mitteilung oder Kommunikation erhält, die sich direkt oder indirekt auf die Bearbeitung der Personendaten oder auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes und der darin festgelegten Datenschutzgrundsätze durch eine der Parteien bezieht, und PLIM im Hinblick auf solche Beschwerden, Mitteilungen oder Kommunikationen uneingeschränkt zu kooperieren und zu unterstützen.
Beschwerden
42. PLIM leitet sämtliche Kundenbeschwerden in Bezug auf die Händlerdienste, die es erhält, an den Händler weiter. Der Händler bestätigt alle Beschwerden und antwortet dem betreffenden Kunden innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden nach Eingang der Beschwerde beim Händler (unabhängig davon, ob die Beschwerde direkt vom Kunden oder über die Plattformen eingegangen ist).
43. Der Händler unternimmt alle Anstrengungen, um innerhalb von fünfzehn (15) Tagen eine Lösung für alle Beschwerden zu erreichen und muss PLIM über jegliche Korrespondenz zwischen dem Händler und dem Kunden bezüglich der Beschwerde informieren und PLIM generell über den Fortschritt und den Status der Beschwerde auf dem Laufenden halten.
44. Kundenbewertungen: Der Händler erkennt an und stimmt zu, dass die Plattformen eine Bewertungsplattform enthalten können, auf der Kunden öffentlich sichtbare Bewertungen über ihre Erfahrungen mit PLIM und dem Händler (insbesondere in Bezug auf die Händlerdienste) veröffentlichen können („benutzergenerierte Inhalte“). Der Händler erkennt an, dass benutzergenerierte Inhalte negative Bewertungen und/oder Feedback von Kunden enthalten können. Der Händler hat möglicherweise die Möglichkeit, auf Bewertungen über ihn zu antworten, wenn er Gegenstand benutzergenerierter Inhalte ist. Der Händler verpflichtet sich, dass alle Inhalte, die er als Reaktion auf benutzergenerierte Inhalte veröffentlicht, höflich und professionell und nicht bedrohlich oder konfrontativ sind und nach alleinigem Ermessen von PLIM entfernt oder geändert werden können, wenn PLIM dies für angemessen hält. Der Händler hat keinen Anspruch auf Abhilfe (einschliesslich, ohne Einschränkung, eines Rechts zur Kündigung dieser Vereinbarung) aufgrund von benutzergenerierten Inhalten, in denen der Händler genannt oder auf ihn verwiesen wird.
45. Wenn der Händler nach vernünftigem Ermessen der Ansicht ist, dass benutzergenerierte Inhalte ihn oder eine andere Person diffamieren oder in sonstiger Weise die gesetzlichen Rechte einer Person verletzen, muss der Händler diese benutzergenerierten Inhalte unverzüglich an PLIM melden. In einem solchen Fall überprüft PLIM diese und ergreift nach eigenem Ermessen alle Massnahmen, die es für notwendig oder wünschenswert hält (einschliesslich beispielsweise der Entfernung oder Änderung des betreffenden benutzergenerierten Inhalts). Dies gilt zusätzlich zu allen gesetzlichen Rechten, die der Händler möglicherweise gegenüber der Person oder den Personen hat, die die benutzergenerierten Inhalte erstellt haben.
Händlergarantien
46. Der Händler erkennt an und stimmt zu, dass er:
I. die PLIM-Dienste nur so lange bewerben darf, wie er als Händler auf den Plattformen registriert ist;
II. einem Kunden gestatten kann, die PLIM-Dienste zur Teilzahlung einer Transaktion zu nutzen;
III. das Recht hat, die Anfrage eines Kunden zur Nutzung der PLIM-Dienste zur Bezahlung einer Transaktion abzulehnen;
IV. PLIM von Zeit zu Zeit andere Personen als Händler auf den Plattformen aufschalten kann, darunter auch Personen mit Unternehmen, die mit dem Geschäft des Händlers im Wettbewerb stehen;
47. Der Händler stellt auf eigene Kosten sämtliches Personal, sämtliche Ausrüstung, Werkzeuge, Geräte, Materialien oder Gegenstände bereit, die für die Erbringung der Händlerdienste erforderlich sind.
48. Der Händler verpflichtet sich, bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen und der Bereitstellung der Händlerdienste alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten.
49. Der Händler wird PLIM unverzüglich über sämtliche tatsächlichen oder potenziellen Probleme informieren, die seine Fähigkeit zur Bereitstellung der Händlerdienste beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
50. Dem Händler ist es untersagt, das geistige Eigentum von PLIM, einschliesslich Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, proprietäre Methoden, Verfahren und Prozesse sowie Know-how, zu kopieren, zu verändern, zu veröffentlichen, zu verteilen, zurückzuentwickeln, abgeleitete Werke daraus zu erstellen oder es anderweitig zu verletzen, zu missbrauchen oder sich widerrechtlich anzueignen.
51. Der Händler darf Dritten (einschliesslich Konzernunternehmen des Händlers) nicht die Nutzung oder den Zugriff auf die Plattformen gestatten, ohne zuvor die schriftliche Zustimmung von PLIM einzuholen (die nach Ermessen von PLIM erteilt werden kann).
52. Der Händler stellt PLIM alle Marketinginformationen, Unterlagen, Fotos oder sonstigen Materialien (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf den Namen des Händlers, das Logo und sonstige Markenmerkmale und Rechte an geistigem Eigentum) („Händlerinhalte“) zur Verfügung, die PLIM von Zeit zu Zeit zur Aufnahme in die Plattformen zum Zweck der Bereitstellung der PLIM-Dienste anfordern kann, einschliesslich der Mitteilung an die Kunden, dass sie beim Erwerb der Händlerdienste PLIM-Dienste nutzen können.
53. Der Händler gewährleistet, dass sämtliche Händlerinhalte, die er PLIM im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung liefert und/oder auf der PLIM-Website oder in der Anwendung veröffentlicht (oder PLIM zur Veröffentlichung bereitstellt), in allen wesentlichen Punkten richtig sind und nicht die Rechte anderer Personen (einschliesslich geistiger Eigentumsrechte) verletzen oder diffamierend, rechtswidrig, beleidigend, drohend oder pornografisch sind oder anderweitig gegen die allgemeinen Standards von Geschmack und Anstand verstossen.
54. Der Händler räumt PLIM hiermit das Recht ein:
I. die Händlerinhalte im Zusammenhang mit der Bereitstellung von PLIM-Diensten zu nutzen und zu veröffentlichen;
II. auf beliebigen Seiten veröffentlichte Händlerinhalte zu entfernen, zu bearbeiten, zu kürzen oder anderweitig zu ändern, insbesondere, wenn diese Händlerinhalte nach Ansicht von PLIM nicht den Garantien entsprechen oder anderweitig gegen die Bedingungen dieser Vereinbarung verstossen; und
III. Suchmaschinenoptimierungsdienste und andere Mechanismen zu nutzen, die den Handelsnamen oder die verwendeten Marken (vollständig oder teilweise) verkörpern, einbeziehen oder zitieren.
IV. Der Händler gewährleistet, sichert zu und verpflichtet sich, alle Lizenzen, Zustimmungen, Genehmigungen und Versicherungen einzuholen, die für den Händler in Bezug auf seine gesamten Geschäftsaktivitäten und sein Personal (insbesondere jedoch im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Händlerdiensten) entweder notwendig oder vernünftigerweise sinnvoll sind.
Vertraulichkeit
55. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung vertraulich zu behandeln und alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, dass ihre Mitarbeiter und Vertreter irgendwelche hiermit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten gegenüber irgendjemandem offenlegen.
56. Absatz (54) findet keine Anwendung auf die Offenlegung vertraulicher Informationen, die aufgrund anwendbarer Gesetze erforderlich ist:
I. die in angemessenem Umfang von Personen verlangt werden, die von einer Partei mit der Erfüllung der Verpflichtungen dieser Partei gemäss dieser Vereinbarung beauftragt werden;
II. wenn eine Vertragspartei nachweisen kann, dass diese vertraulichen Informationen bereits allgemein verfügbar und öffentlich zugänglich sind, und zwar aus einem anderen Grund als infolge einer Verletzung dieser Vereinbarung;
III. von einer der Parteien ein Dokument, bei dem sie Vertragspartei ist und von dem die Parteien dieser Vereinbarung vereinbart haben, dass es keine vertraulichen Informationen enthält;
IV. die sich bereits rechtmässig im Besitz der empfangenden Partei befanden, bevor sie von der offenlegenden Partei offengelegt wurden; und
V. von einer der Vertragsparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, und hinsichtlich derer die andere Vertragspartei zuvor schriftlich zur Offenlegung eingewilligt hat.
57. Der Händler wird ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PLIM keine Ankündigungen oder Werbeerklärungen in Bezug auf PLIM, diese Vereinbarung oder deren Gegenstand abgeben (ausser wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder von einer rechtlichen oder behördlichen Stelle verlangt wird).
Abtretung
58. Der Händler ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PLIM einige oder alle seiner Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung abzutreten, zu übertragen, unterzulizenzieren oder zu belasten.
59. PLIM ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung jederzeit ganz oder teilweise abzutreten oder unterzulizenzieren, ohne dass PLIM die Zustimmung des Händlers einholen muss. PLIM wird den Händler so bald wie möglich über eine solche Abtretung informieren. Eine Abtretung oder Unterlizenzierung durch PLIM erfolgt nur unter Wahrung der vertraglichen Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der anwendbaren gesetzlichen Vorgaben.
Hinweise
60. Alle Mitteilungen im Rahmen dieser Vereinbarung müssen schriftlich erfolgen und durch persönliche Übergabe oder durch Übersendung per frankiertem Einschreiben oder Einschreiben an die Adresse und zu Händen der jeweiligen Vertragspartei (oder wie von dieser Vertragspartei anderweitig hierin mitgeteilt) zugestellt werden. Eine solche Mitteilung gilt als zugegangen:
I. bei persönlicher Übergabe zum Zeitpunkt der Übergabe; und
II. im Falle einer Sendung mit Einschreiben oder eines Einschreibens achtundvierzig (48) Stunden nach dem Tag der Aufgabe, vorausgesetzt, dass, wenn der Empfang vor 9.00 Uhr an einem Werktag erfolgt, die Mitteilung als um 9.00 Uhr an diesem Tag empfangen gilt, und wenn der Empfang nach 17.00 Uhr an einem Werktag oder an einem Tag, der kein Werktag ist, erfolgt, die Mitteilung als um 9.00 Uhr am nächsten Werktag empfangen gilt.
61. Für die Zwecke dieser Klausel sind die Adressen der Vertragsparteien diejenigen, die zu Beginn dieser Vereinbarung angegeben sind, oder jene andere Adresse, die von Zeit zu Zeit von der jeweiligen Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt wird.
62. Allgemeines: (i) Im Falle von Konflikten hinsichtlich der hierin behandelten Bedingungen oder Angelegenheiten arbeiten die Parteien zusammen und versuchen, solche Konflikte einvernehmlich beizulegen; (ii) PLIM kann diese Vereinbarung durch Mitteilung an den Händler ändern; rein administrative, technische oder gesetzlich bzw. regulatorisch erforderliche Anpassungen werden mit angemessener Vorankündigung wirksam; bei wirtschaftlich oder rechtlich wesentlichen Änderungen zu Lasten des Händlers informiert PLIM den Händler mindestens 30 Tage im Voraus, und der Händler kann solche Änderungen innert dieser Frist ablehnen und die Vereinbarung mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ausserordentlich kündigen; (iii) falls eine Bedingung dieser Vereinbarung als gesetzeswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar erachtet wird, soll diese Bedingung im grösstmöglichen Umfang geändert werden, um die Bedingung gesetzeskonform, gültig oder durchsetzbar zu machen oder der Absicht der Parteien Rechnung zu tragen; und (iv) PLIM und die Händler sind unabhängige Auftragnehmer.
63. Die hierin enthaltenen Bestimmungen sind nicht so auszulegen, dass dadurch ein Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Partnern oder Joint-Venture-Partnern zwischen den Vertragsparteien entsteht.
64. Unbeschadet der Verpflichtungen und Haftungen des Händlers gemäss dieser Vereinbarung muss der Händler während der Laufzeit der Vereinbarung und für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren danach bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft alle gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungspolicen aufrechterhalten, die ausreichen, um die Verluste und Risiken abzudecken, die in der Branche, in der der Händler tätig ist, angemessen sind, einschliesslich derjenigen, die im Rahmen dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen können, und muss auf Anfrage von PLIM die Versicherungsbescheinigung mit Einzelheiten zum Versicherungsschutz vorlegen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung schränkt, erweitert oder ändert in keiner Weise die Haftung oder Verpflichtung ein, die der Händler im Rahmen dieser Vereinbarung übernimmt.
65. Jede Vertragspartei erklärt sich einverstanden und verpflichtet sich, zu keiner Zeit diffamierende oder herabwürdigende Bemerkungen, Kommentare oder Aussagen in Bezug auf die andere Vertragspartei oder deren Unternehmen oder ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten oder Direktoren gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder in öffentlichen Foren zu veröffentlichen oder mitzuteilen.
66. Die Nichtausübung oder Verzögerung der Ausübung eines in dieser Vereinbarung oder gesetzlich vorgesehenen Rechts oder Rechtsbehelfs stellt keinen Verzicht auf das Recht oder den Rechtsbehelf oder einen Verzicht auf andere Rechte oder Rechtsbehelfe dar. Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer Verletzung einer der Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eines Verzugs im Rahmen dieser Vereinbarung stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung anderer Verletzungen oder Verzugs dar und berührt die anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer Verletzung einer der Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eines Verzugs im Rahmen dieser Vereinbarung hindert eine Partei nicht daran, die Einhaltung der verzichteten Verpflichtung später zu verlangen. Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe sind kumulativ und (vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Vereinbarung) schliessen gesetzlich vorgesehene Rechte und Rechtsbehelfe nicht aus.
67. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Abmachung und Übereinkunft zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung.
68. Wird eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden, so berührt diese Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht, die weiterhin in vollem Umfang in Kraft bleiben.
69. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, jedoch gültig oder durchsetzbar sein, wenn ein Teil dieser Bestimmung gestrichen würde, so gilt die betreffende Bestimmung mit den Änderungen, die notwendig sind, um sie gültig und durchsetzbar zu machen.
Geltendes Recht und Gerichtsstand
70. Diese Vereinbarung und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschliesslich ausservertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben, unterliegen dem Recht der Schweiz und werden entsprechend ausgelegt.
71. Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte der Schweiz die ausschliessliche Gerichtsbarkeit haben, um alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschliesslich ausservertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) beizulegen, die sich aus dieser Vereinbarung oder ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen. Gerichtsstand ist der Sitz der PLIMPortal AG.